Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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abdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts 
ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des 
Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
11 Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier 
oder dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, 
daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht statt- 
finden kann. 
III Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder 
Fässer fest zu verpacken. 
IV Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern 
der Werth bei Papiergeld nicht 10,000 M. und bei baarem Gelde nicht 
1000 JX übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem 
und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden. 
V Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die 
äuszere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder 
bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft 
versiegelt sein. 
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt 
werden, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, 
wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt ent- 
halten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Lein- 
wand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf 
nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem 
über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. 
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst 
hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 
25 Kilogramm schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefigt 
und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit 
überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und der-
	        
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