Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Von der Postbeförde- 
rung ausgeschlossene 
Gegenstände. 
491 
gestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. 
Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Hand- 
haben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt 
und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein 
Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels 
nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß 
der Inhalt gerollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur 
Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder Packete ver- 
packt werden. 
S. 10. 
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: 
Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle 
durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, 
sowie ätzende Flüssigkeiten. 
I. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß 
die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber 
die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, 
die Annahme der Sendung abzulehnen. 
II Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe 
oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich 
der Bestrafung nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden 
Schaden zu haften. 
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von 
Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postver- 
bindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den 
Bestimmungsort nicht möglich ist. 
71
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.