Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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VIII Drucksachen müssen frantirt sein. Das Porto beträgt auf 
alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf., 
über 50 „ 250 „ ,,...... 10,, 
„ 250 „ 500 „ ,,...·.. 20 „ 
„ 500 Gramm bis I Rilogramm einschließlich 3600 „ 
IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger 
der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei 
Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen 
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, ge- 
langen nicht zur Absendung. 
b) Bei der Einlieferung X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz#1 
——— entsprechende Drucksachen anzusehen: 
1) welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestand- 
theile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die 
Versendung erfolgen soll; 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen er- 
scheinen, die aber, da sie auch unabhängig von der Haupt= 
zeitung für sich allein bezogen werden können, von der Ver- 
sendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von 
dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabe- 
orts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der 
betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Ein- 
legen in die einzelnen Zeitungs= c. Exremplare ist Sache des Verlegers. 
XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über 
zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern 
müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform 
zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Bei-
	        
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