Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Waarenproben. 
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lagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach 
ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen 
nicht geeignet erscheinen. 
XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhrnliche 
Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne 
Beilage-Erxemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich 
ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
g. 14. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden 
nur solche Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben 
und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung 
mit der Briefpost geeignet sind. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt 
der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden 
kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen 
oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
III Die Aufschrift muß, außer den Namen des Empfängers und 
des Bestimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. 
In der Ausfschrift dürfen außerdem nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Be- 
zeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
IV Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder an jeder 
Probe für sich angebracht sein. 
V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder an- 
gehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhll=
	        
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