Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Einschreibsendungen. 
ung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit ver- 
schiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die 
Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs- 
Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die Druck- 
sachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 13 entsprechen. 
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, 
gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob 
Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und 
des Gewichts 10 Pf. 
VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger 
der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei 
Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe aufwärts abgerundet werden. 
Vu Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht 
entsprechen, oder unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche 
einen Werth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr 
verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Gegenstände aus Glas, scharfe 
Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 
S. 1. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Be- 
händigungsschein, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werth- 
angabe, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke 
von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. 
Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleit- 
adresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Einschrei- 
bung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur 
auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungs- 
schein ertheilt.
	        
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