Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

500 
VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
VIII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nach- 
dem der Empfänger die auf der Postanweisung befindliche Quittung 
vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Post- 
anweisung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurückbehalten 
werden. · 
IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Be- 
stimmungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten 
überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändi- 
gung der Postanweisung an den Empfänger gerechnet, erfolgen. Andern- 
falls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, 
sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen 
vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen 
Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung 
erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XI Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen 
ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste 
rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann 
bei etwaiger Vorlegung der vom Empfänger als verloren angegebenen An- 
weisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des 
Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt 
die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der frag- 
lichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu er- 
wirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der 
abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem 
Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem 
Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.