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VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein
ertheilt.
VIII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nach-
dem der Empfänger die auf der Postanweisung befindliche Quittung
vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Post-
anweisung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurückbehalten
werden. ·
IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Be-
stimmungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten
überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändi-
gung der Postanweisung an den Empfänger gerechnet, erfolgen. Andern-
falls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder,
sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen
vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen
Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung
erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
XI Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen
ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste
rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann
bei etwaiger Vorlegung der vom Empfänger als verloren angegebenen An-
weisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des
Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt
die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der frag-
lichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu er-
wirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der
abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem
Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem
Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.