Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Auf dem zugehörigen Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen und 
zurückbehalten kann, wird postseitig Name und Wohnort des Empfängers 
der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, 
vermerkt. 
VII. Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern 
gegen Rückgabe der im Abs. 1V erwähnten Bescheinigungen wieder aus- 
gehändigt. 
VIII. Für Nachnahmesendungen ist Porto und eine Nachnahme- 
gebühr zu entrichten. 
1) Das Porto beträgt: 
a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis 
zum Gewicht von 250 Gramm, sowie für Postkarten 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließ- 
lich 20 Pf., auf alle weiteren Entfernungen 40 Pf. 
Für unfrankirte Nachnahmebriefe 2c. wird ein Porto- 
zuschlag von 10 Pf. erhoben. Dieser Zuschlag kommt 
bei „portopflichtigen Dienstsachen“ nicht in Ansatz; 
b) für Nachnahme-Packete ebensoviel wie für Packete ohne 
Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung statt- 
gefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr 
bz. Einschreibgebühr hinzu. « 
2) Die Postnachnahmegebühr beträgt für jede Mark und jeden 
Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei 
Berechnung der Nachnahmegebühr sich ergebender Bruchtheil 
einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe aufwärts abzurunden. 
IX Die Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn 
die Nachnahmesendung nicht eingelöst werden sollte. Die Zahlung der 
Nachnahmegebühr hat zugleich mit der des Porto zu erfolgen.
	        
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