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tragsbriefes wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen
Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein-
gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht-
zeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Post-
auftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post-
anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften
des Wechselrechts.
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des
Postauftrags und Aushändigung der guittirten Rechnung (des guittirten
Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder,
wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat,
binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der ein-
ziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser
Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur
Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige
Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten.
Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der
ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die
nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt
der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher
Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der
Rückseite des Postauftrags-Formulars zu bezeichnen. Theilzahlungen
werden nicht angenommen.
XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für
einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach
Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der
einziehenden Postanstalt mittels Postanweisung übermittelt. Wird der
Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten
Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung.
XI Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem