Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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tragsbriefes wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen 
Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein- 
gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht- 
zeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Post- 
auftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post- 
anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften 
des Wechselrechts. 
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des 
Postauftrags und Aushändigung der guittirten Rechnung (des guittirten 
Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, 
wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, 
binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der ein- 
ziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser 
Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige 
Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. 
Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der 
ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die 
nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt 
der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der 
Rückseite des Postauftrags-Formulars zu bezeichnen. Theilzahlungen 
werden nicht angenommen. 
XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für 
einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach 
Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der 
einziehenden Postanstalt mittels Postanweisung übermittelt. Wird der 
Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten 
Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem
	        
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