Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Postauftrage gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei 
Beträgen über 400 Mark zwei Formulare — zur Uebermittelung des 
eingezogenen Betrages beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Post- 
anweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben 
werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
xAm Wird der Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er, 
auch bei der zweiten Vorzeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so 
wird der Postauftrag nebst dessen Anlage dem Auftraggeber mittels ein- 
geschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
XIV Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und 
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem inner- 
halb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses 
Verlangen ist unter genauer Bezeichnung des anderen Empfängers durch 
den Vermerk „Sofort an N. in N." auf der Rückseite des Postauftrags- 
Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. 
Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den 
neuen Empfänger. 
XV Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur 
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der 
auf die Rückseite des Postauftrags-Formulars niederzuschreibende Vermerk 
„Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer 
solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der 
Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden 
sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver- 
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der 
Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung er- 
füllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber 
des Protestes zu entrichten. 
XVI Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auf-
	        
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