Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Postaufträge zur Ein- 
holung von Wechsel- 
accepten. 
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tragsformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die 
Einziehung des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt 
ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags 
maßgebend. 
Xyn#An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vor- 
zeigung von Postaufträgen nicht statt. 
XVyI Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten 
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
§. 20. 
I Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Be- 
zogenen behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. 
II. Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes 
Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 
5 Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf 
bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars 
anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Bezogenen, 
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen 
und in Bachstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit 
des Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem 
Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des 
Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers 
darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an 
ihn zurück, oder an eine andere Person (s. Absatz IX) weitergesandt, oder 
einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für 
solche Fälle bedarf es der Vermerke: „Sofort zurück“, „Sofort an N. 
in N.“, „Sofort zum Protest.“ Zu schriftlichen Mittheilungen an den 
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