Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 23. 
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nahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechsel- 
summe erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen 
beigefügt werden. 
VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Post- 
anstalt ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Ein- 
schreibung zurückgesandt. 
VIII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags- 
Formulars nicht andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag 
und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene 
nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter 
eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu 
achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die 
zweite Vorzeigung stattgefunden hat. 
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst 
dem Wechsel nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem inner- 
halb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem 
Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen 
ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Ver- 
merk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars 
auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe 
geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen 
Empfänger. 
X Wiünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel 
nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von 
Wechselprotesten befugte Person zum Zweck der Protesterhebung abgegeben 
werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der 
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, 
auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weiter- 
sendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden 
sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver- 
73°.
	        
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