Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Durch Eilboten zu be- 
stellende Sendungen. 
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der 
Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den betreffenden Notar, 
Gerichtsvollzieher rc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die 
Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des 
Protestes zu entrichten. 
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechsel- 
accepts bestehen aus folgenden Sätzen: 
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit: 30 Pf. 
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf 
die Höhe des Wechselbetrages, on 10 „ 
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurück- 
gehenden Wechselll1lit:: . . . ... 30 „ 
zusammen 70 Pf. 
Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die 
Beträge unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald 
die Rücksendung des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel 
stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so 
bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz. 
An Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Post- 
auftragsbriefes, wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende 
Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige 
Rück= oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht 
geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur 
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
G. 21. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger 
besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk 
tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung
	        
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