Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten 
erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen folgende, vom 
Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerkei 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu 
bestellen“, „sofort zu bestellen“. 
Bezeichnuungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c., bleiben un- 
berücksichtigt. 
I. Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben werden den Eilboten stets mitgegeben. 
III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, 
sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark 
und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Empfängern durch 
die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zgoll- 
amtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen werden die 
Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. 
IV Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt 
sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in 
die Wohnung des Empfängers nur auf den Ablieferungsschein, und bei 
Packetsendungen im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm nur auf die 
Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein. 
V. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur 
besonderen Bestellung an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestell= 
bezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, sowie von solchen Briefen und 
sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach 
anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Postanstalten sich 
nicht zu befassen. 
VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung 
von Postsendungen, welcher einer Postanstalt von weiterher zugehen und 
nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Ent- 
fernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer
	        
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