Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 23. 
Briefe mit Behändi- 
hungsschein. 
bis 
IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe, Postkarten, 
Drucksachen oder Waarenproben an denselben Empfänger durch Eilboten 
ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen 
Brief u. s. w. zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestell- 
geld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vor- 
ausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
X Verweigert der Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so 
wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe 
des Briefumschlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweiger- 
ung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann 
von dem Letzteren zu tragen. 
8 22. 
1 Wuünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen 
Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu 
erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein 
äußerlich beigefügt und in der Aufschrift vermerkt werden: „Mit Be- 
händigungsschein“. Auf die Außenseite des zusammengefalteten Behändi- 
gungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung 
erforderliche Aufschrift zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. der 
Briefe mit Behändigungsschein siehe S. 35. 
II Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto, 
2) eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- 
oder Gemeindebehörde, oder von einem Notar 
erfolgt, 
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privat- 
personen erfolgt,
	        
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