Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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von 28°000,000 Mark aufzunehmen und das Anlehenscapital um den Betrag der An- 
lehens-Aufbringungskosten und der während der XIV. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu 
erhöhen. 
8g. 2. 
An Stelle des Anlehens können bis zu dem Marimalbetrage von 5/000,000 Mart 
Schatzanweisungen, längstens auf 6 Monate lautend, ausgegeben werden. Die Ausgabe 
kann wiederholt, jedoch nur zur Deckung von in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen statt- 
finden. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuld lilgungs Hauptcassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Verfall- 
zeit zur Verfügung gestellt werden. 
& 3. 
Die Bestimmungen über die Tilgung dieses Anlehens bleiben den künftigen Finanz- 
gesetzew vorbehalten. 
Gegeben zu München, den 19. Februar 1879. 
Lud wig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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