Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; 
auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Ab- 
gange des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen ange- 
brachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zu- 
gänglich sind. 
2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder 
Waarenproben: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen 
Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche 
Postanstalten berechtigt, im Falle durch denselben Absender 
mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, 
eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 
3) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- 
gange der Post. 
VII Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen inner- 
halb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher 
Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen 
eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen 
die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die 
Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und 
auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden 
abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern 
nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den 
vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen 
bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhn- 
lichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert
	        
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