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vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein;
auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Ab-
gange des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen ange-
brachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zu-
gänglich sind.
2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder
Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen
Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche
Postanstalten berechtigt, im Falle durch denselben Absender
mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden,
eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.
3) Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter-
gange der Post.
VII Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen inner-
halb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher
Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen
eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen
die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die
Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und
auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden
abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern
nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den
vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen
bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhn-
lichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert