520
II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. v.
§. 28.
n Leitung der Postsen= 1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von
ungen. der Postbehörde bestimmt.
§. 29.
Zurückforderung von 1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender
Postsend durch .-«.—-
M Nissssn urch vor der Zustellung an den Empfänger zurückgenommen werden.
I. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern
dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Ein-
lieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben
Hand, von welcher die Aufchrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes
Doppel der Ausschrift abgiebt.
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher
dieselbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts
schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der ver-
langte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlang=
schreiben aus.
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschchen,
so darf ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge
gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich be-
scheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei
derselben ausgewiesen habe; daß dieß geschehen, muß in dem Telegramm
bemerkt sein.
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der