Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern 
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. v. 
§. 28. 
n Leitung der Postsen= 1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von 
ungen. der Postbehörde bestimmt. 
§. 29. 
Zurückforderung von 1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender 
Postsend durch .-«.—- 
M Nissssn urch vor der Zustellung an den Empfänger zurückgenommen werden. 
I. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am 
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern 
dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Ein- 
lieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben 
Hand, von welcher die Aufchrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes 
Doppel der Ausschrift abgiebt. 
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher 
dieselbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts 
schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der ver- 
langte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlang= 
schreiben aus. 
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschchen, 
so darf ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge 
gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich be- 
scheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei 
derselben ausgewiesen habe; daß dieß geschehen, muß in dem Telegramm 
bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der
	        
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