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Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags bz. der Begleit-
adresse erstattet. „
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der
Portoerhebung für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei
einer gewöhnlichen Rücksendung (F. 39 Abs. vII) mit der Maßgabe An-
wendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurück-
gelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.
G. 30.
Aushändigung von 1 Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann,
Kostiindungen #an die sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken ent-
mpfänger an Unter-
wegsorten. gegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an
einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes
herbeigeführt wird.
I.. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Be-
förderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sen-
dungen findet nicht statt.
G. 31.
Herstellung des Ver- 1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung
küluste un rfth sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des
die Postbeamten. Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden
Postbeamten wiederhergestellt.
II. Ist durch die gänzliche Lösung des 4 Sicges oder anderweiten
Verschlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen
Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden,
so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene
Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
In Bei Postanstalten, dei welchen zwei oder mehrere Beamte
zugleich im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses