Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 2B. 
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1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen 
mit Werthangabe und über Einschreibpackete. 
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, 
müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Ein- 
schreibpackete und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungs- 
scheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete 
dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post ab- 
geholt werden. 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestell- 
bezirk werden erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Klasse: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 10 Pf. 
b) für schwerere Packktee:e:e: . ... 15 4 
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der 
obersten Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm ein- 
schließlich auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. fest- 
gesetzt werden; 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich .. 5 Pf., 
b) für schwerere Packkke:: 10 „ 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für 
das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere 
Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
Iy Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der 
Packete mit Werthangabe im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
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