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Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung an-
geordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein wird für die Räück-
sendung des Behändigungsscheins eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei
eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr
. 15 Abs. Im) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins
(§. 15 Abs. IV) hinzu.
XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder
Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen
denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten
von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe,
daß, soweit bei den Taren die Entfernung mit in Betracht kommt, der
für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu
bringen ist.
XII Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen
an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts
nicht statt.
XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen
und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach
dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder
seltener bestellt werdden 60 Pf.,
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal
wöchentlich bestellt werdien 1 Mark,
p) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht
öfter als einmal täglich bestellt werden . . . 1 Mark 60 Pf.,
d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt
werdenn .. 2 Mark,
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf.
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus er-
hoben, für welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die
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