Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung an- 
geordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein wird für die Räück- 
sendung des Behändigungsscheins eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei 
eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr 
. 15 Abs. Im) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins 
(§. 15 Abs. IV) hinzu. 
XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder 
Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen 
denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten 
von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, 
daß, soweit bei den Taren die Entfernung mit in Betracht kommt, der 
für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu 
bringen ist. 
XII Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen 
an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts 
nicht statt. 
XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen 
und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach 
dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder 
seltener bestellt werdden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal 
wöchentlich bestellt werdien 1 Mark, 
p) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht 
öfter als einmal täglich bestellt werden . . . 1 Mark 60 Pf., 
d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt 
werdenn .. 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus er- 
hoben, für welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die 
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