Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Zeit der Bestellung. 
An wen die Bestell- 
ung geschehen muß. 
betreffende Zeitung 2c. ersolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet 
sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei 
Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist 
eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts ab- 
zurunden. 
g. 38. 
I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen 
die Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und 
wie oft die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich 
Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. 
II Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu 
bestellenden Gegenstände (H. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie 
zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom 
Absender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. 
III Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd" 
werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt 
(§. 39 Abs. 1 Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn 
sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. 
g. 34. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger 
selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Der Empfänger, welcher einen 
Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände be- 
vollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser 
die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Beooll- 
mächtigte befugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze nicht eine 
besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des 
Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer 
Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen
	        
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