Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Beftellung der Schrei- 
ben mit Behändigungs- 
scheln. 
X Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Post- 
sendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, 
sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht 
gestattet wird. 
X In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten 
gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege 
zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
G. 35. 
1 Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit 
Behändigungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung: 
1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen Per- 
sonen, an welche sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten 
in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten 
Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten erfolgen. Wird 
der bezeichnete Empfänger oder dessen Bevollmächtigter nicht 
persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit 
Behändigungsschein 
a) einem erwachsenen Familiengliede des Empfängers bz. des 
Bevollmächtigten desselben, 
b) in Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem 
Dienstboten des Empfängers, 
) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben 
an einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, 
dem Verwalter oder dem Pächter des Empfängers, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an uner- 
wachsene Kinder, an Miether oder an Fremde geschehen.
	        
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