Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

#3. 
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Denjenigen Personen, an welche! statt des Empfängers 
behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem 
Empfänger ungesäumt zugustellen. 
Eingeschriebene Briefe mit Behändigungsschein sind 
dem Empfänger selbst oder einer derjenigen Personen zu 
behändigen, an welche die Bestellung von eingeschriebenen 
Briefen nach §. 34 Abs. V zulässig ist. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Em- 
pfänger oder in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an 
welche nach den Bestimmungen unter 2 die Behändigung aus- 
zuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Em- 
pfang des Schreibens anerkennen lassen. 
4) Verweigert der Empfänger, oder in dessen Abwesenheit eine 
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der unter Nr. 2 bezeichneten Personen die Bescheinigung des 
Empfanges, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem 
Behändigungsschein unter näherer Angabe des Grundes zu 
vermerken. 
Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde ver- 
weigert, weil der Empfänger die etwa zum Ansatz gekommenen 
Beträge an Porto, Behändigungsgebühr 2c. nicht zahlen will, 
so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den 
Empfänger nicht, und werden die Beträge in solchem Falle 
vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus 
einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß 
Niemand von den unter Nr. 2 bezeichneten Personen ange- 
troffen wird, so sind die von Behörden oder Notaren aus- 
gehenden Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Em- 
pfängers zu befestigen, die von Privatpersonen ausgehenden 
Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. 
Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür 
bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an 
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