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deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Empfänger
wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört.
II. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit
Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen
Bestimmungen.
III Die Porto= bezw. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit
Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder
von dem Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren
tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur
das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungs-
orte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurück-
kommenden Behändigungsscheins von ihm eingezogen. Falls die Behän-
digung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Ein-
schreibgebühr zum Ansaz.
G. 36.
Berechtigung des Em- I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen
Mängers ur Fbelun abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches
in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher
die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post-
anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise
beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des § 34 Abs. I. Die
Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit
dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 25).
11 Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne
Werthangabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen
mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete