Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

536 
stellung ohne den Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der 
Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücks- 
spiele enthält, an welchem der Empfänger nach den betreffenden 
Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche 
Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zu- 
rückgegeben wird; 
wenn es sich um einen Postauftrag an einen Empfänger 
handelt, über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren er- 
öffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protest- 
erhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich 
bezeichnete Person verlangt hat. 
II Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine mit einer Be- 
gleitadresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, 
weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich be- 
finden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, 
muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um 
den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt 
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
S 
7 
— 
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar 
erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur 
bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern 
nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der 
Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten 
werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des 
Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
IV Irn allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung 
oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf 
dem Briefe bz. auf der Begleitadresse zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.