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Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briefe, welche
von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet
wurden, und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei
irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Personen ist
übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niedergeschriebene bezüg-
liche Bemerkung beizubringen.
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im
Falle der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden
zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der
Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar,
Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben.
Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck
hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungs-
orte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts bei dem
Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere
Person, sei es an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen
Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das
einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rück-
fragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung
über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen
das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei
der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine
Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt.
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so
kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat,
vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Be-
stimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte
alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht statt-
finden können, so muß die Rücksendung eintreten.