Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Laufschreiben wegen 
Postsendungen. 
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der Postarmen= bz. Post-Unterstützungskasse verkauft bz. verwendet, Briefe 
und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- 
nichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhrliche 
Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände 
nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei 
der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werth- 
angabe, oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung 
Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser 
angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestell- 
baren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche 
Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter 
Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers 
und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang 
bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in 
ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. 
Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die 
Sachen verkauft. 
VIII. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete 
zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das 
weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen. 
§S. 41. 
I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer 
zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. 
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