23. 541
4) Gestempelte Streif- IV Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streif-
bänder. bänder zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen
von 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für
je 100 Stück.
e) Abstempelung von V Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden,
Briefbogen, Brief= dberni - · 4 .. «.--
mnschläam,SMf- übernimmt die Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streif
bändern und Post= bändern und Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum
kerten r Privat= unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
" VI Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der
durch den Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt
zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige
Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch
nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Post-
werthzeichen baar einzulösen.
VII. Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Post-
karten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung
von Postsendungen ist nicht zulässig. Dagegen können verdorbene ge-
stempelte Briefumschläge, welche noch nicht mit dem Entwerthungszeichen
versehen sind, bei den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werth-
beträgen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publi-
kums unbrauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten
findet nicht statt.
§. 44.
Entrichtung des Portos 1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrück-
zan ber sonstigen Ge-lich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt
zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten
einzuliefernden Gegenstände (S. 24 Abs. U) müssen Postwerthzeichen be-
nutzt werden.
II. Reicht das am Abgangsorte errichtete Franko nicht aus, so wird
77*