Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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der Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. 
Bei gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen, sowie bei allen 
Sendungen vom Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des 
Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen 
Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung 
verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Brief- 
umschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende 
Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
III Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Post- 
verwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln 
und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen. 
IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger ver- 
weigert, oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, fo ist der Ab- 
sender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, 
das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren ge- 
gangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. 
Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener 
Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung 
von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern 
im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos 
und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe 
der Sendung nicht befreien. Die Reichs= und Staatsbehörden sind jedoch 
befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sen- 
dungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, 
das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten 
sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür 
monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für
	        
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