a) Annahme.
b) Gewicht und Be-
schaffenheit.
543
jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber
50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist,
so wird eine Gebühr nicht erhoben.
VIII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten
zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung
der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene
Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von
50 Pf. für den Monat zu erheben.
Abschnitt II.
Estafettensendungen.
§. 45.
1 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen
Beförderung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an
Orten mit Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen
liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweck-
mäßig benutzt werden können.
II Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern
sind, werden auf der estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen.
III Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht
von 10 Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm
müssen in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete
aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in
einer solchen Form zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafetten-
tasche Raum finden.
IV Die Aufschrift muß den Bestimmungen des F. 5 entsprechen.
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig.