Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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meter entfernt sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im 
§. 59 für Extraposten 2c. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen. 
XV Wiünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur 
nächsten Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel 
erreicht werden kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, 
welcher die Estafette überbracht hat: so ist dieses zulässig, wenn der 
Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft an- 
treten kann und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine 
Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. 
Der Absender der Estafette muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe 
derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird 
dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 
XVI Die Erhebung des Wegegeldes und der sonstigen Wege= 2c. 
Abgaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den 
Hin= als auch für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen 
nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Cstafette eingehenden 
Sendung werden am Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben. 
) Suiuungesete #te, 6 m Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen 
der Eisenbahn beför auf Eisenbahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein 
dert werden. besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, 
an Begleitungskosten erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge 
Personen in der dritten Klasse nicht befördert werden, auf 
einem Platze der vorhandenen nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, 
P) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag,
	        
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