Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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welcher zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise des- 
selben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist. 
8) Berichtigung der XIX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, 
Kosten. mit Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können 
dieselben von der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, 
so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt werden. 
Abschnitt III. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
§S. 46. 
Meldung zur Neise. 1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann 
stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober- 
Postdirectionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) Bei den Postanstalten. II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage 
vor dem Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die 
Personenbeförderung geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen 
noch Plätze offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei- 
wagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit 
dem Publikum bestimmten Dienststunden (F. 25) geschehen, kann aber, 
wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die
	        
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