Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 28. 
b) An Haltestellen. 
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Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die 
Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personen- 
beförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange 
der Post stattfinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben 
nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann 
die Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, 
wenn zu der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden 
und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs- 
Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der 
betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen 
stattfindet. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so 
findet die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Haupt- 
wagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze 
vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht 
gestellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station 
belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum 
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet 
haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. 
Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, 
daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten 
Station bezahlt. 
VIIU|] Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt 
werden, wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Bei- 
wagen offen sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die 
Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur 
insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die 
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