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b) An Haltestellen.
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Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die
Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personen-
beförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange
der Post stattfinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben
nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann
die Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden,
wenn zu der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden
und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-
Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der
betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen
stattfindet.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so
findet die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Haupt-
wagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze
vorhanden sind.
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht
gestellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station
belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet
haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen.
Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern,
daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten
Station bezahlt.
VIIU|] Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt
werden, wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Bei-
wagen offen sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die
Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur
insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen
Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die
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