Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes 
längere Anhalten der Post unstatthaft. 
IX Münschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer 
Postanstalt ohne Station oder von einer Haltstelle ab zu sichern, so 
müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von 
dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende Personengeld erlegen. 
g. 47. 
Personen, welche von 1 Von der Reise mit Der Post sind ausgeschlossen: 
der Reise mit der Post 1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit an- 
sgeschlossen sind. . 
augwomm steckenden oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder 
rohes Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen 
Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich 
führen. 
. 48. 
Fahrschein. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält 
der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rück- 
sicht auf die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisen- 
bahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst 
frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
III Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, 
in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jeder- 
mann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten 
Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. "
	        
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