Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Verbindlichkeit der 
Reisenden in Betreff der 
Abreise. 
Pläte der Reisenden. 
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verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem plan- 
mäßigen Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und 
gegen Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von 
dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke er- 
hoben worden ist. 
851. 
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst 
dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu 
der im Fahrscheine bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, 
auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls 
sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich 
auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet 
haben, oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht aus- 
weisen können, die Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt 
und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben solche 
Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Post- 
anstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Ein- 
gange der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen 
aufbewahrt. 
G. 52. 
I Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den 
Nummern über den Sitzplätzen. 
II Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als 
Regel, daß zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank 
und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die 
Mittelplätze kommen. 
III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm fol- 
genden Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und
	        
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