Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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I. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche 
die Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Warte= 
zimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
III. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer 
Postbehörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen 
werden. Dieses Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird den 
Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 
§. 57. 
Verhalten der Reisenden Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
auf den Posten. II Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die 
zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf 
den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu sügen. 
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in 
demselben Raume Personen weiblichen Geschlechtes nicht befinden und die 
anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IVy Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der 
Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern 
getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung 
nach den betreffenden Gesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unter- 
wegs von dem Postschaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen 
und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung 
unterwegs, fo haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Post- 
anstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen 
Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt 1V. 
Ertrapost- und Kurier beförderung. 
« . s.58. 
uustsewm Bestmnsp Die Gestellung von Extrapost- und Kurierpferden kann nur auf
	        
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