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I. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche
die Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Warte=
zimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.
III. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer
Postbehörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen
werden. Dieses Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird den
Reisenden auf Verlangen vorgelegt.
§. 57.
Verhalten der Reisenden Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden.
auf den Posten. II Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die
zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf
den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu sügen.
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in
demselben Raume Personen weiblichen Geschlechtes nicht befinden und die
anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
IVy Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der
Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern
getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung
nach den betreffenden Gesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unter-
wegs von dem Postschaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen
und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung
unterwegs, fo haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Post-
anstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen
Ueberfrachtportos verlustig.
Abschnitt 1V.
Ertrapost- und Kurier beförderung.
« . s.58.
uustsewm Bestmnsp Die Gestellung von Extrapost- und Kurierpferden kann nur auf