Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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S. 2. 
Von dem Wirkungskreise dieser Beamten sind diejenigen Anlagen ausgenommen, welche 
nach dem Berggesetze vom 20. März 1869 unter der Aufsicht der durch Unsere Verord- 
nung vom 16. Juni 1869 (Regierungsblatt Seite 1049— 1055) errichteten Bergbehörden 
stehen. 
Diese Anlagen werden, soweit dieß nicht bisher schon der Fall war, auch nach den 
in F. 1 bezeichneten Richtungen den Bergbehörden hiemit unterstellt. 
Dagegen bleibt vorbehalten, den Fabriken-Inspectoren noch die Wahrnehmung von 
weiteren geeignet erscheinenden Geschäften zu übertragen. 
C. 3. 
Die Zahl der Fabriken= Inspectoren wird vorläufig auf drei festgesetzt. Dieselben 
haben ihren Sitz in München, Nürnberg und Speyer. 
Der Geschäftskreis erstreckt sich: 
1) für den Fabriken-Inspector in München auf die Regierungsbezirke Oberbayern, 
Niederbayern, Schwaben und Neuburg, 
2) für den Fabriken-Inspector in Nürnberg auf die Regierungsbezirke der Oberpfalz 
und von Regensburg, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Aschaffenburg, 
3) für den Fabriken-Inspector in Speyer auf den Regierungsbezirk der Pfalz. 
Wir werden die Zahl und Sitze der Fabriken-Inspectoren vermehren, wenn ein Be- 
dürfniß hiefür sich ergeben wird. 
Die Fabriken-Inspectoren werden von Uns ernannt. Hiefür sind Uns in der Regel 
nur Bewerber mit wissenschaftlicher Vorbildung in Vorschlag zu bringen, welche entweder 
eine höhere technische Lehranstalt absolvirt und demnächst einige Zeit als technische Beamte 
im öffentlichen oder Privatdienste thätig gewesen sind, oder welche mehrere Jahre eine größere 
gewerbliche Anlage mit technischem Betriebe selbst geleitet haben. 
. S. b. 
In Rang und Gehalt werden die Fabriken-Inspectoren den Regierungsassessoren gleich- 
gestellt. Für ihre Dienstreisen werden ihnen entweder die regulativmäßigen Tagegelder und 
Reisekosten-Vergütungen oder angemessene Pauschsummen gewährt.
	        
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