Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

568 
d) Schmiergeld. 
o) Erleuchtungskosten. 
s) Weggeld und son- 
stige Wege= 2c. Ab- 
gaben. 
9) Postillonstrinkgeld. 
h) Rückbenutzung einer 
Extrapost. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der 
Post gestellt ist, sind 25 Pf. zu zahlen. 
vnn Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, 
die Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 
20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. 
Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die 
Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt 
wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren 
berichtigt werden. 
VII. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Ab- 
gaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei 
Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung 
für jeden Postillon für das Kilometer 10 Pf. 
X Ertrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht 
über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise 
benutzten Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser 
Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für 
die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und 
8sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die 
Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine 
Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt 
der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer 
der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf 
der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so 
wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vor- 
stehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.