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d) Schmiergeld.
o) Erleuchtungskosten.
s) Weggeld und son-
stige Wege= 2c. Ab-
gaben.
9) Postillonstrinkgeld.
h) Rückbenutzung einer
Extrapost.
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der
Post gestellt ist, sind 25 Pf. zu zahlen.
vnn Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet,
die Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden
20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben.
Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die
Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt
wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren
berichtigt werden.
VII. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Ab-
gaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten
Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei
Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung
für jeden Postillon für das Kilometer 10 Pf.
X Ertrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht
über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise
benutzten Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser
Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für
die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und
8sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die
Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine
Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des
Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt
der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer
der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf
der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so
wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vor-
stehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen ist