Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

i) Vorausbezahlung von 
Extrapost= oder Ku- 
rierpferden. 
k) Wartegeld. 
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eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde bz. Wagen. 
nicht zulässig. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde 
vorausbestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 
24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung 
der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Lauf- 
zettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde 
und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt 
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, 
ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob 
und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Ab- 
fassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung 
hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist 
der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, 
so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung 
eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost- 
oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs ge- 
legenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, 
hiervon der betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertel- 
stunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu ent- 
richten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu 
der Zeit Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, 
für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des 
vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertel- 
stunde an gerechnet,
	        
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