Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertel- 
stunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
) Mbbestellung von XIV Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten 
Ertaposten. Extrapostpferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der 
Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur 
Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des be- 
stimmungsmäßigen Extrapost= rc., Wagen= und Trinkgeldes für fünf 
Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
m) Entgegensendung von XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst 
— beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde 
und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Wegez, 
insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für 
die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr 
nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu 
welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein 
sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertel- 
stunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum 
anderen 15 Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirk- 
lichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem 
Satze für 15 Kilometer, 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am 
Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit den- 
selben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zu- 
rückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach
	        
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