Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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p) Extroposttarif. 
XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von 
Extrapost= oder Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extra- 
posttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem der- 
selbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller 
Nebenkosten ersehen kann. 
. 60. 
Zahlung und Quittung. I Die Gebühren= für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit 
Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem 
Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der 
Abfahrt entrichtet werden. 
n Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= rc. Gelder 
und Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der 
Neisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der 
Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung 
ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis 
zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. 
Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in 
zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe 
des eingezahlten Betrages unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von 
ihm verlangt wird. 
Il. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen 
eines gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist 
nur auf solchen Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung 
hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, 
so hat derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für 
jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels 
erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr
	        
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