Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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c) Wechseln mit den 
Pferden. 
der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk 
und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, 
der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen 
Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der 
Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhr- 
werk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende 
keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr 
als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren 
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
III Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf 
gar nicht, bei sich begegnenden Exrtraposten aber nur mit ausdrücklicher 
Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln 
entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das 
Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station 
bringt. 
4) Vorfahren beim Post- IV Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der 
oder Gasthause. 
e)Führung der Pferde. 
Beschwerden. 
Station, beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privat- 
hause vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, 
so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur 
Weiterreise bestellen. 
V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wem 
der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, 
so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, 
wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
g. 65. 
1 Sofern der Extrapost- ꝛc. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, 
steht ihm die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen oder sich 
dazu des Beschwerdebuchs (§F. 56 Abs. 1II) zu bedienen.
	        
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