Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Wir behalten Uns vor, einzelnen Fabriken-Inspectoren nach längerer erprobter Dienst- 
leistung den Rang und Gehalt von Regierungsräthen zu verleihen. 
S. 6. 
Die Fabriken-Inspectoren werden bei der Regierung, Kammer des Innern, angestellt, 
in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. Für sie gelten die für die Mitglieder der Regierungen 
bestehenden allgemeinen Dienstesvorschriften. 
Erstreckt sich der Geschäftskreis (§. 3) eines Fabriken-Inspectors auf mehrere Regierungs- 
bezirke, so ist er für die sämmtlichen betreffenden Regierungen das technische Organ in den 
zu seinem Wirkungskreise (§F. 1) gehörigen Angelegenheiten. Ueber allgemeine Verhältnisse 
seines Dienstes, sowie in Bezug auf sein persönliches Dienstverhältniß hat derselbe an die 
Regierung, bei welcher er angestellt ist, zu berichten und von derselben Befehle zu empfangen. 
An diese erstattet er auch seinen Jahresbericht. 
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Den Fabriken-Inspectoren stehen in dem ihnen zugewiesenen äußeren Wirkungskreise 
die amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu; sie haben jedoch polizeiliche, eventunell 
im Wege administrativen Zwanges durchzuführende Verfügungen nicht zu erlassen. Wegen 
der zur Abstellung wahrgenommener Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände zu ergreifenden Maß- 
regeln, sowie wegen etwa zu stellender Strafanträge haben sie sich an die ordentlichen Polizei- 
behörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren gesetzlichen Verfahrens zu wenden. 
Sie sind befugt, Aufforderungen im Sinne des §. 147 Ziff. 4 der Gewerbeordnung 
an die Besitzer gewerblicher Anlagen zu richten. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Fabriken-Inspectoren bei Ausübung ihrer 
Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil werden zu 
lassen, insbesondere auf desfallsiges Ersuchen bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz 
zu leisten und ihnen über den Ausgang des auf ihren Antrag eingeleiteten weiteren Ver- 
fahrens Kenntniß zu geben. 
Da die Fabriken-Inspectoren in ihrem Wirkungskreise nicht an die Stelle der ordent- 
lichen Polizeibehörden treten, so bleibt die Befugniß und Verpflichtung der letzteren zur 
Wahrnehmung der Aufsicht über die gewerblichen Anlagen unverändert fortbestehen, und sie 
haben derselben durch regelmäßige Vornahme von Revisionen zu genügen.
	        
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