Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M  28.  b69

12)  §.  14  Ziff.  IX:  Zu  den  Postanweisungen  nach  anderen  als  den  oben  unter
Ziff.  VI  genannten  Ländern  haben  besondere  Formulare  mit  der  Bezeichnung
„Internationale  Postanweisung“  in  Verwendung  zu  kommen,  welche  von  den
Postanstalten  ungestempelt  gegen  Vergütung  der  Herstellungskosten  von  1  Pf.
für  je  2  Stück  abgegeben  werden.

13)  §.  14  Ziff.  X:  Postanweisungen,  zu  welchen  Formulare  verwendet  werden,  welche
nicht  von  einer  bayerischen  Postanstalt  bezogen  sind,  kommen  in  Bayern  nicht
zur  Absendung.

14)  §S.  14  Ziff.  XIX:  Bezüglich  der  Zulässigkeit  von  Postanweisungen  nach  dem
Auslande  gelten  die  deßfallsigen  besonderen  Bestimmungen.

15)  §.  16a  Ziff.  I:  Im  Wege  des  Postauftrages  können  auch  Wechsel  an  den  Bezogenen
  behufs  Einholung  der  Annahme-Erklärung  versendet  werden.

II.
Es  sind  nachzutragen:
1)  In  §.  12  als  Ziff.  XXIIIa:  Kataloge,  Preislisten  und  sonstige  Drucksachen
mit  beigefügten  Stoff=  und  Zeugmustern  unterliegen  der  Tare  für  Waarenproben.
2)  In  F§.  13  als  Ziff.  IXa:  Waarenproben,  welche  in  ihren  Ausdehnungen  20  Centimeter
  in  der  Länge,  10  Centimeter  in  der  Breite  und  5  Centimeter  in  der
Höhe  überschreiten,  kommen  nicht  mit  der  Briefpost  zur  Absendung,  sondern
unterliegen  den  Bestimmungen  über  die  Fahrpostbeförderung.
München,  den  17.  April  1879.

v.  Pfretzschner.

Der  Generalsecretär,
Dr.  v.  Prestele.