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3) Unsere Kreisregierung wird den vom Landrathe bei Berathung des Voranschlages
der Kreisbaugewerkschule Kaiserslautern geäußerten Wünschen die entsprechende Berück-
sichtigung zuwenden. Was die Bitte um Gewährung eines erhöhten Zuschusses aus
Staatsfonds für genannte Unterrichtsanstalt anlangt, so bleibt die Willigung eines solchen
Staatsbeitrags von dem Vorhandensein genügender verfügbarer Mittel abhängig.
4) Indem Wir dem Beschlusse des Landraths, wornach derselbe gegen Freigabe des
Eintrittes der wirklichen Lehrer an Realschulen und der Studienlehrer an isolirten Latein-
schulen in den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der kgl. bayerischen
Staatsdiener und die hiermit verbundene Döchterkasse auf die seither dem Kreispensionsfonde
zugeflossenen Anstellungs= und Besoldungsmehrungstaren, sodann die Wittwen= und
Waisenfonds-Beiträge der bezeichneten Lehrerkategorien zu Gunsten des benannten Unter-
stützungsvereines Verzicht leistet, gerne Unsere Genehmigung ertheilen, behalten Wir
Uns die Bestimmung des Zeitpunktes vor, in welchem dieser Beschluß in Wirksamkeit
zu treten hat.
5) Den Beschlüssen des Landraths, durch welche die Tagessätze des Pflegegeldes
für bemittelte Kranke und der Verpflegskostenbeiträge der Heimatgemeinden für unbe-
mittelte Kranke in der Kreisarmen= und Krankenanstalt Frankenthal, desgleichen in der
Kreisirrenanstalt Klingenmünster entsprechend erhöht wurden, ertheilen Wir Unsere
Genehmigung.
6) Wir beauftragen Unser Staatsministerium des Innern die erforderlichen Ein-
leitungen zu treffen, daß die auf die Versicherungen in der Pfalz treffende Quote von
jenen Beiträgen, welche die Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften aus ihren Prämien-
Einnahmen an die Staatskasse zu entrichten haben, fortan zur Förderung des pfälzischen
Feuerlöschwesens verwendet werden, soferne diese Mittel zur Deckung des Aufwandes für
die Kontrole der Mobiliar-Feuerversicherungen in der Pfalz nicht erforderlich sind.
7) Bezüglich des Antrages auf Ermäßigung der Taren (Enregistrement) auf die
Höhe der in den Landestheilen rechts des Rheins bestehenden Taxsätze verweisen Wir
auf die in den Motiven zu dem Entwurfe eines Gesetzes über die Behandlung der
Gesetzentwürfe über das Gebührenwesen und die Erbschaftssteuer bereits zugesicherte Be-
dachtnahme.
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