Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 25. 593 
3) Unsere Kreisregierung wird den vom Landrathe bei Berathung des Voranschlages 
der Kreisbaugewerkschule Kaiserslautern geäußerten Wünschen die entsprechende Berück- 
sichtigung zuwenden. Was die Bitte um Gewährung eines erhöhten Zuschusses aus 
Staatsfonds für genannte Unterrichtsanstalt anlangt, so bleibt die Willigung eines solchen 
Staatsbeitrags von dem Vorhandensein genügender verfügbarer Mittel abhängig. 
4) Indem Wir dem Beschlusse des Landraths, wornach derselbe gegen Freigabe des 
Eintrittes der wirklichen Lehrer an Realschulen und der Studienlehrer an isolirten Latein- 
schulen in den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der kgl. bayerischen 
Staatsdiener und die hiermit verbundene Döchterkasse auf die seither dem Kreispensionsfonde 
zugeflossenen Anstellungs= und Besoldungsmehrungstaren, sodann die Wittwen= und 
Waisenfonds-Beiträge der bezeichneten Lehrerkategorien zu Gunsten des benannten Unter- 
stützungsvereines Verzicht leistet, gerne Unsere Genehmigung ertheilen, behalten Wir 
Uns die Bestimmung des Zeitpunktes vor, in welchem dieser Beschluß in Wirksamkeit 
zu treten hat. 
5) Den Beschlüssen des Landraths, durch welche die Tagessätze des Pflegegeldes 
für bemittelte Kranke und der Verpflegskostenbeiträge der Heimatgemeinden für unbe- 
mittelte Kranke in der Kreisarmen= und Krankenanstalt Frankenthal, desgleichen in der 
Kreisirrenanstalt Klingenmünster entsprechend erhöht wurden, ertheilen Wir Unsere 
Genehmigung. 
6) Wir beauftragen Unser Staatsministerium des Innern die erforderlichen Ein- 
leitungen zu treffen, daß die auf die Versicherungen in der Pfalz treffende Quote von 
jenen Beiträgen, welche die Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften aus ihren Prämien- 
Einnahmen an die Staatskasse zu entrichten haben, fortan zur Förderung des pfälzischen 
Feuerlöschwesens verwendet werden, soferne diese Mittel zur Deckung des Aufwandes für 
die Kontrole der Mobiliar-Feuerversicherungen in der Pfalz nicht erforderlich sind. 
7) Bezüglich des Antrages auf Ermäßigung der Taren (Enregistrement) auf die 
Höhe der in den Landestheilen rechts des Rheins bestehenden Taxsätze verweisen Wir 
auf die in den Motiven zu dem Entwurfe eines Gesetzes über die Behandlung der 
Gesetzentwürfe über das Gebührenwesen und die Erbschaftssteuer bereits zugesicherte Be- 
dachtnahme. 
84“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.