Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 26. 611 
E. Im Bezirke des Oberlandesgerichts Augsburg: 
Bei dem Landgerichte Augsburg für den Bezirk der Landgerichte: 
Augsburg, 
Eichstätt, 
Kempten, 
Memmingen, 
Neuburg a. d. D. 
München, den 30. April 1879. 
Dr. v. Fäuftle. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein. 
  
Bekanntmachung, den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahn- 
betriebes betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Teußern. 
Im Anschlusse an die zum Schutze der Eisenbahnen und des Eisenbahnbetriebes er- 
lassenen oberpolizeilichen Vorschriften vom 8. März 1863 (Regg.-Blatt S. 373ff.) und 
vom 1. Januar 1872 (Neggs.-Bl. S. 5 ff.) werden auf Grund des Artikels 88 des 
Polizeistrafgesetzbuches vom 26. December 1871 bezüglich der Bahnen von untergeordneter 
Bedeutung bis auf Weiteres nachstehende Anordnungen getroffen: 
J. 
Bei Bahnen untergeordneter Bedeutung werden nur die besonders frequenten Ueber- 
fahrten bedient und mit Schranken versehen. 
II. 
Bei nicht frequenten Ueberfahrten werden in entsprechender Entfernung von den 
Ueberfahrten Warnungstafeln mit der Ausschrift „Achtung“, bei Fußübergängen Drehkreuze 
oder verschränkte Einfriedigungen aufgestellt.
	        
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