esrh und L
für das
Königreich Bayern.
—
·0
2
München, den 15. Mai 1879.
Juhalt:
Bekanntmachung vom 12. Mai 1879, die Einberusung der Gesetzgebungs-Ausschüsse beider Kammern des Land-
tages zur Berathung der Gesetzentwürse über das Gebührenwesen und die Errschaftssteuer betreffend. — Königlich
Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Decorationen.
Bekanntmachung, die Einberufung der Gesetzgebungs-Ausschüsse beider Kammern des Landtages
zur Berathung der Gesetzentwürfe über das Gebührenwesen und die Erbschaftssteuer betreffend.
Cudwig lI.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir finden Uns bewogen, im Hinblicke auf das Gesetz vom 19. Februar 1879,
die Behandlung der Gesetzentwürfe über das Gebührenwesen und die Erbschaftssteuer be-
treffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 4), die Gesetzgebungs-Ausschüsse beider Kammern
des Landtages auf
Mittwoch, den 4. Juni l. Is.
einzuberufen, damit dieselben über die den Gesetzgebungs-Ausschüssen und zwar zunächst
dem Ausschusse der Kammer der Abgeordneten zu übergebenden Gesetzentwürfe über das
Gebührenwesen und die Erbschaftssteuer in Berathung treten.
88.