Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art der Ausführung dieser Maßregel, wobei jedoch jede Vermittlung durch die Kreiscasse 
ausgeschlossen bleiben muß, im Benehmen mit der Verwaltung der genannten Anstalt nähere 
Erhebungen zu pflegen und das Ergebniß dem Landrathe bei seinem nächsten Zusammen- 
tritte mitzutheilen. 
16. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach die Activreste aller Kreisanstalten in 
das Kreisbudget als Einnahmen verwiesen wurden, vermögen Wir Unsere Genehmigung 
nicht zu ertheilen, da dieses Verfahren in Beziehung auf das Abschluß-Resultat des Kreis- 
budgets bedeutungslos ist, dagegen sowohl für die betreffenden Anstaltsverwaltungen, als 
auch für die Kreiscasse nur Mehrarbeit durch die desfalls nothwendig werdenden besonderen 
Abrechnungen mit sich bringen würde. Wir haben deßhalb die bezeichneten Activoreste aus 
dem Kreisbudget entfernen und in den richtig gestellten Beträgen in die Etats der betreffenden 
Anstalten wieder einsetzen lassen. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm 
gerne Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der Kreis-Interessen 
und verbinden hiemit die Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
Schloß Berg, den 12. Mai 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfistermeister, Staatorath. v. Dillis, Staaterath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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