fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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außerorbentlichen Gefahren, denjenigen, welche jum Behufe elner solchen Rettung, nach den 
un der angehängeen Belehrung enthaltenen Vorschriften, die ruste wesentliche Handlung vol- 
bracht, z. B. einen Erhängten, sobald sie ihn gesunden, abgeschnicten, einen in das Wasser 
gerathenen Herausgezogen haben u. s. w., deohalb eine öffentliche Belobung, auch im Falle 
einer bewiesenen vorzüglichen Eneschlossenheit mit Zweckmäßigkeit des Verfahrens und eines 
dadurch bewirkeen glücklichen Erfolges eine besondere Belobung, oder wenn sie ausdeücklich 
darum nachsuchen, eine Prämie in Geld, und zwar, nach Maaßgabe der von ihnen beehä- 
tigeen Anstrengung und Aufopferung, lm Betcage von Drei bis Zehn Thalernertheilt werden. 
Es verstebe sich jedoch von selbst, dass die ausgesprochenen Zusscherungen auf diejenigen, 
welche gegen die Personen, für deren Lebensreklung sie sich bemüher baben, auher der all- 
gemeinen Menschenpfliche und geseclichen Verbindlichkeich, noch in einem besonderen Pflicht- 
verhälenisse Kteben, wie Ehegakten, Aeltern, Kinder und Geschwister, sich nicht erstcecken. 
A 8. 
Das Gesuch um elne Reckungsprämie ist binnen drei Tagen nach bder geleistelen Rek- 
kungsbemühung bei derjenigen Bebörde, wesche nach F. 3 ble welteren Rektungeversuche un- 
terllühte, sonst aber bei der Obrigkeie anzubringen, in deren Bezirk der Vorgang Scatt ge- 
lunden Gat. Es bat die Beßörde, bei welcher das Gesuch angebracht worden ist, im Sinne 
des vorbergehbenden H. die einschlagenden Thatumstände und Verhältnisse genau zu unterfu- 
chen und in Gewißheit zu seben, sodann aber mit Beischluß der Acten über das Gesuch 
Beriche an die oberste WerwaltungsBehörde des betreffenden Fürsteuihumes zu erslatten. 
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Ole Oiernach verwilligten Prämien sud auf die Steuerkosse anzuweisen. 
. 10. 
Für die auf Lebenoretkung Verungluckzer sich beziegenden Verrichtungen und Aussereig. 
ungen amtlicher Personen und Behöeden sind Gebühren und Sporteln durchaus niche zu 
serdern. Die Erstarung baarer Auolagen aber soll aus dem Vermögen des Verunglückten, 
und wenn die ses unzuceichend ist, aus der Sportelkasse berfenigen Erbgerschrebehärde grleistee 
werden, in deren Bezirke sie norhwendig wurden.
	        
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