Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Register 
über die zur Erhaltung des Vorzugsrechts angemeldeten Forderungen 
von Ehefrauen 
versehenen festen Actenumschlag eingelegt und jedes Blatt mit fortlaufender Nummer, sowie 
mit dem Handzuge des mit der Registerführung betrauten Amtsrichters versehen wird. 
Der erste Bedarf an Formularpapier nebst Actenumschlag wird den Amtsgerichten von 
dem unterfertigten k. Staatsministerium der Justiz kostenfrei geliefert. 
Ueber den Bezug des etwaigen weiteren Bedarfs an Formularpapier wird besondere 
Mittheilung erfolgen. 
g. 3. 
Nach Umfluß der in §. 12 Abs. 3 mit F. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur 
Konkursordnung bestimmten zweijährigen Frist ist der Abschluß des Registers unmittelbar 
nach dem letzten Registereintrage unter Beifügung des Datums des Abschlusses zu ver- 
merken und der Vermerk von dem mit der Registerführung betrauten Amtsrichter unter 
Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen. 
Nach Abschluß des Registers, oder wenn früher in Folge großer Anzahl der Register= 
einträge das Bedürfniß hervortritt, ist zu demselben ein alphabetisches Namensverzeichniß 
der eingetragenen Ehemänner in dem Formate des Registers nach beiliegendem For- 
mular B herzustellen. 
Das Register ist nach erfolgtem Abschlusse, unter Anfügung des Namensverzeichnisses 
der eingetragenen Ehemänner, dauerhaft binden zu lassen, mit der in §. 2 vorgeschriebenen 
Ueberschrift zu versehen und mit den gesammelten Anmeldungen (§. 8) in einem besonderen 
Fache der Registratur zu verwahren. 
§. 4. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Register können sowohl mündlich, als auch 
schriftlich bei dem Amtsgerichte geschehen. Ueber mündliche Anmeldungen ist von dem mit 
der Führung des Registers betrauten Amtsrichter ein Protokoll aufzunehmen. Bei schrift- 
lich einkommenden Anmeldungen ist der Tag des Einlaufes in der üblichen Weise auf dem
	        
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